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Kleine Anfrage 3647

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Wolfgang Jörg und Thomas Trampe-Brinkmann SPD
- Drucksache 147/10091 [13 KB]


Beförderungsstau bei der Berufsfeuerwehr Hagen

Die Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen retten jährlich zehntausenden Menschen das Leben. Sie bergen unter schwierigsten Bedingungen Verletzte aus Gefahrenlagen, die häufig nur mit bester Ausbildung und speziellem Gerät überhaupt zu bewältigen sind. Sie löschen Brände, schützen die Umwelt, indem sie gegen Gifte aller Art kämpfen, und reinigen kontaminierte Flächen. Sie organisieren häufig unbemerkt - den Brandschutz bei vielen öffentlichen Veranstaltungen und üben mit unseren Kindern die Brandbekämpfung bzw. -vermeidung. Umfangreicher und anspruchsvoller kann ein Beruf kaum sein.

Die Feuerwehr trägt entscheidend zum Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen bei. Die Zahlen sprechen für sich: Alleine in der Stadt Hagen haben die Männer der Feuerwehr in 2008 fast 16.000 Einsätze der Notfallrettung durchgeführt. Zieht man die Krankentransporte und Hilfeleistungen hinzu, kommen sie auf fast 30.000 Einsätze. Die Hagener Feuerwehr hat bei fast 500 Bränden schnell und zuverlässig gehandelt. Auch die schwere Arbeit der Notfallseelsorge wurde leider in über 110 Einsätzen benötigt. Wir sind stolz auf unsere Feuerwehr.

Doch leider ist die berufliche Wirklichkeit in den 21 nordrhein-westfälischen Großstädten sehr unterschiedlich. Die Arbeit ist für die Kolleginnen und Kollegen überall gleich belastend. Die Bezahlung ist allerdings nicht gleich. Städte, die in der Haushaltssicherung sind, können ihre Feuerwehrleute nicht mehr befördern, obwohl alle Voraussetzungen gegeben sind. In der Stadt Hagen werden 59 Beförderungen nicht durchgeführt. Der Regierungspräsident verweigert seine Zustimmung.

In Anbetracht der steuerlichen Entwicklung in der Wirtschaftskrise werden viele Städte vor dem gleichen Problem stehen. Viele Feuerwehrleute werden sich ein neues Betätigungsfeld suchen; in Hagen gab es bereits eine Anzeige auf dem Stellenmarkt, dass 59 Beamte einen neuen Wirkungskreis suchen. Jeder Feuerwehrmann, der in eine abundante Gemeinde in der Umgebung oder in die freie Wirtschaft wechselt, löst zusätzliche Kosten aus: Die Ausbildung eines Brandmeisteranwärters kostet rund 50.000 Euro. Geld, das den Städten nicht zur Verfügung steht.


Wir fragen daher die Landesregierung:

1. In welcher Art wird die Landesregierung dem Problem begegnen?

2. Auf welche Weise will die Landesregierung verhindern, dass die Beamten in den Nothaushaltskommunen aufgrund des Beförderungsverbots an ihrem beruflichen Fortkommen gehindert werden?

3. Sieht die Landesregierung bei den vom Beförderungsverbot betroffenen Beamten die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt?

4. Gilt der Grundsatz "Gleiche Arbeit - gleicher Lohn" auch für die Landesregierung?

5. Wie steht die Landesregierung zum Grundsatz der beamtsangemessenen Alimentation bzw. Besoldung?



Wolfgang Jörg
Thomas Trampe-Brinkmann


Antwort der Landesregierung

- Drucksache 14/10468 [20 KB]


Der Innenminister hat die Kleine Anfrage 3647 mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die Aussage der Fragesteller, dass Städte, die in der Haushaltssicherung sind, ihre Feuerwehrleute nicht mehr befördern könnten, obwohl alle Voraussetzungen gegeben seien, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend.

Die Frage, ob eine Gemeinde eine Beamtin oder einen Beamten befördern kann, richtet sich nach den beamtenrechtlichen und gemeindehaushaltsrechtlichen Vorgaben. Da es in der Regel keinen beamtenrechtlichen Anspruch auf Beförderung gibt bzw. das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zugleich Voraussetzung der Beförderung ist, werden die Handlungsoptionen der Gemeinden in Bezug auf Beförderungen durch die gemeindehaushaltsrechtlichen Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) begrenzt.

Unzutreffend ist der von den Fragestellern erweckte Eindruck, dass allein die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes bei der Gemeinde schon zu Einschränkungen der Beförderungsmöglichkeiten führe. Denn eine haushaltssicherungspflichtige Gemeinde unterliegt nach Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes und Veröffentlichung des Haushalts keinen besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Beförderungen.

Anders ist die Situation bei sog. Nothaushaltsgemeinden, also Gemeinden, die nicht in der Lage sind, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Diese dürfen gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW nur solche Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Die Absicht, Beamte zu befördern, unterfällt in der Regel keiner der beiden Tatbestandsvarianten. Insoweit haben die Kommunalaufsichtsbehörden also auch keine Möglichkeit, Beförderungen zu „gestatten“.

Allerdings räumt die Landesregierung den Kommunen, die sich in der dauerhaften vorläufigen Haushaltsführung (§ 82 GO NRW) befinden, im Wege der Duldung die Möglichkeit ein, Beförderungen im Rahmen eines „Personalausgabenbudgets“ durchzuführen. Mit dem Personalausgabenbudget ist es gelungen, den Beförderungsstau in den Nothaushaltskommunen weitgehend abzubauen. Der Leitfaden „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009 hat das Personalausgabenbudget, das seit März 2006 praktiziert wird, von notwendigen Anpassungen an das NKF abgesehen unverändert übernommen. Wie bisher haben Gemeinden in der vorläufigen Haushaltswirtschaft nach einer allgemeinen Sperrfrist von mindestens 2 Jahren nach Beginn der dauerhaften vorläufigen Hauhaltsführung die Möglichkeit der Bildung eines Personalaufwandbudgets.

Allerdings kann die Bildung eines Personalaufwandbudgets bei Nothaushaltsgemeinden, die überschuldet sind oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanungsperiode überschuldet sein werden, nicht mehr geduldet werden. Auch eine Duldung von Beförderungen einzelner oder aller Beamtengruppen in von Überschuldung bedrohten oder überschuldeten Kommunen kommt nicht in Betracht.

Im Fall der Stadt Hagen besteht die Beförderungsproblematik, die im Übrigen alle städtischen Beamtinnen und Beamte, und nicht nur die Feuerwehrleute betrifft, nicht darin, dass die Stadt Hagen in der Haushaltssicherung ist, sondern sie resultiert aus dem Umstand, dass die Stadt Hagen überschuldet im Sinne von § 75 Abs. 7 GO NRW ist, weil sie im Laufe des Jahres 2009 ihr gesamtes Eigenkapital verzehrt.

Aufgrund der äußerst kritischen Haushaltslage (Überschuldung, Höhe der Liquiditätskredite am 30. Juni 2009: 854,9 Mio. €) können der Stadt Hagen die begehrten Beförderungsmöglichkeiten daher auch nicht im Wege einer kommunalaufsichtlichen Duldung eingeräumt werden. Die Stadt Hagen muss vielmehr durch Realisierung von Einsparpotenzialen bzw. durch Ertragssteigerungen ihre finanzielle Handlungsfähigkeit zurück gewinnen. Es kommt also darauf an, dass die Stadt Hagen ihre geplanten Konsolidierungsmaßnahmen möglichst schnell umsetzt und zum frühest möglichen Zeitpunkt ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept aufstellt.

Zur Frage 1)

Die gemeindehaushaltsrechtlichen Voraussetzungen für Beförderungen ergeben sich unmittelbar aus der GO NRW und dem Leitfaden „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009.

Zur Frage 2)

Mit der Möglichkeit zur Bildung eines Personalausgabenbudgets, die im Jahr 2006 eingeführt wurde und aktuell im Runderlass vom 6. März 2009 (Leitfaden „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“) geregelt ist, können auch nicht überschuldete Nothaushaltskommunen unter anderem Beamtinnen und Beamten befördern.

Zur Frage 3)

Nein. - siehe Vorbemerkung -

Zur Frage 4)

Die Landesregierung ist - wie die gesamte vollziehende Gewalt, also auch die Gemeinden und Gemeindeverbände - gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland an Recht und Gesetz gebunden. In Bezug auf die hier zu berücksichtigenden rechtlichen Rahmenbedingungen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zur Frage 5)

Der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation kommt in der gesetzmäßigen Besoldung zum Ausdruck. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und die Antwort auf Frage 3 verwiesen.