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Kleine Anfrage 2933 |
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des Abgeordneten Wolfgang Jörg SPD - Drucksache 14/7979 [12 KB]
Beschäftigungssituation der Gefangenen in der JVA Iserlohn
Im Jahresbericht 2007/2008 des Ombudsmanns für den Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen wird auf das Thema "Arbeit im Vollzug" (S. 34 ff.) eingegangen. Dort wird ausgeführt, dass die Arbeit im Vollzug für die Gefangenen einen hohen Stellenwert habe. Für sie sei Arbeit ebenso wie Sport eine willkommene Abwechslung im grauen „Alltagseinerlei“ und gibt ihnen darüber hinaus die Möglichkeit zum Einkauf mit ihrem Verdienst; einigen eröffne sie auch berufliche Perspektiven. Für alle sei die Arbeit wertvoll, weil sie ihrem Tag eine - dem Alltag draußen angenäherte – Struktur gebe. Die Gefangenen, die in Haft regelmäßig gearbeitet haben, müssten daher diese Struktur nach ihrer Entlassung nicht erst wieder mühsam einüben. Arbeit in Haft vermindere damit auch das Rückfallrisiko nach der Entlassung.
Die Verpflichtung des Strafgefangenen zur Arbeit (§ 41 Abs. 1 StVollzG) soll die Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie ein positives Verhältnis zur Arbeit fördern und ihn damit auf ein eigen verantwortetes und straffreies Leben in Freiheit vorbereiten. Die Anerkennung von Arbeit im Strafvollzug muss daher geeignet sein, dem Strafgefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Leben in Gestalt eines greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (BVerfGE 98, 169 <201>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002, S. 2023).
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wie viele Gefangene in der JVA Iserlohn haben eine Arbeitsstelle? (Stichtag 1. Juli 2008)
2. Wie viele Gefangene in der JVA Iserlohn haben keine Arbeitsstelle? (Stichtag 1. Juli 2008)
3. Wie viele Gefangene in der JVA Iserlohn wünschen eine Arbeitsstelle? (Stichtag 1. Juli 2008)
4. Welche Bemühungen der JVA Iserlohn gibt es, die Zahl der Arbeitsstellen für Gefangene zu erhöhen?
5. Welche Umstände stehen möglicherweise der Ausweitung von Teilzeitbeschäftigung für Gefangene im Strafvollzug entgegen?
Wolfgang Jörg
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Antwort |
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der Landesregierung vom 05. Januar 2009 - Drucksache 14/8241 [61 KB]
Die Justizministerin hat die Kleine Anfrage 2933 mit Schreiben vom 2. Januar 2009 namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:
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Zur Frage 1 |
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183 Gefangene.
100 Insassen befanden sich in einer beruflichen Ausbildungsmaßnahme, 32 in einer schulischen Bildungsmaßnahme und 51 hatten eine Arbeitsstelle. Nach § 40 Absatz 2 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen hat die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung im Jugendvollzug Vorrang vor der Zuweisung von Arbeit.
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Zur Frage 2 |
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Außerhalb der Ferien befinden sich bis zu 70 Gefangene in Schulmaßnahmen. Am 01.12.2008 waren zum Beispiel lediglich 12 neu zugeführte junge Gefangene ohne Arbeit. Der gewählte Stichtag liegt innerhalb der Schulferien. An diesem Tag hatten 61 Gefangene, davon 23 junge Untersuchungsgefangene und 3 junge Strafgefangene, die aufgrund von besonderen Sicherungsmaßnahmen nicht arbeiten konnten, keine Arbeitsstelle.
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Zur Frage 3 |
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Erhebungen dazu liegen nicht vor.
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Zur Frage 4 |
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Keine. Es gibt genügend Arbeits- und Ausbildungsplätze.
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Zur Frage 5 |
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In der JVA Iserlohn besteht kein Bedarf an Teilzeitbeschäftigung.
Im Strafvollzug allgemein begegnet Teilzeitbeschäftigung folgenden Bedenken:
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Der ständige Wechsel der Arbeitskräfte führt zu Qualitäts- und Quantitätseinbrüchen im Produktionsablauf der Betriebe. |
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Die Akzeptanz der Inhaftierten für eine Teilzeitbeschäftigung ist angesichts der dann nur noch äußerst niedrigen monatlichen Entlohnung gering. Der Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Leben in Freiheit lässt sich nicht mehr wirksam vermitteln. |
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Bei einem Wechsel der inhaftierten Arbeitnehmer im Tages- oder Wochenrhythmus besteht die Gefahr, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Freistellung von der Arbeitspflicht und von Arbeitsurlaub bzw. die Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt nicht mehr oder nur unter eingeschränkten Bedingungen erfüllt werden können. |
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Im Einzelfall können bei einem Wechsel der inhaftierten Arbeitnehmer im Tages- oder Wochenrhythmus wegen der reduzierten anrechenbaren Arbeitszeiten auch die Anwartschaften für das Arbeitslosengeld nach dem SGB III nicht mehr erreicht werden. |
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Gleichwohl kann bei ausgesuchten Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der spezifischen Vollzugssituation des einzelnen Gefangenen die Einrichtung einer Teilzeitarbeitsbeschäftigung sinnvoll sein. In geeigneten Fällen wird sie praktiziert.
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