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Kleine Anfrage 2931

der Abgeordneten Wolfgang Jörg und Hubertus Kramer SPD
- Drucksache 14/7977 [12 KB]


Beschäftigungssituation der Gefangenen in der JVA Hagen

Im Jahresbericht 2007/2008 des Ombudsmanns für den Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen wird auf das Thema "Arbeit im Vollzug" (S. 34 ff.) eingegangen. Dort wird ausgeführt, dass die Arbeit im Vollzug für die Gefangenen einen hohen Stellenwert habe. Für sie sei Arbeit ebenso wie Sport eine willkommene Abwechslung im grauen „Alltagseinerlei“ und gibt ihnen darüber hinaus die Möglichkeit zum Einkauf mit ihrem Verdienst; einigen eröffne sie auch berufliche Perspektiven. Für alle sei die Arbeit wertvoll, weil sie ihrem Tag eine - dem Alltag draußen angenäherte – Struktur gebe. Die Gefangenen, die in Haft regelmäßig gearbeitet haben, müssten daher diese Struktur nach ihrer Entlassung nicht erst wieder mühsam einüben. Arbeit in Haft vermindere damit auch das Rückfallrisiko nach der Entlassung.

Die Verpflichtung des Strafgefangenen zur Arbeit (§ 41 Abs. 1 StVollzG) soll die Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie ein positives Verhältnis zur Arbeit fördern und ihn damit auf ein eigen verantwortetes und straffreies Leben in Freiheit vorbereiten. Die Anerkennung von Arbeit im Strafvollzug muss daher geeignet sein, dem Strafgefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Leben in Gestalt eines greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (BVerfGE 98, 169 <201>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002, S. 2023).


Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie viele Gefangene in der JVA Hagen haben eine Arbeitsstelle? (Stichtag 1. Juli 2008)

2. Wie viele Gefangene in der JVA Hagen haben keine Arbeitsstelle? (Stichtag 1. Juli 2008)

3. Wie viele Gefangene in der JVA Hagen wünschen eine Arbeitsstelle? (Stichtag 1. Juli 2008)

4. Welche Bemühungen der JVA Hagen gibt es, die Zahl der Arbeitsstellen für Gefangene zu erhöhen?

5. Welche Umstände stehen möglicherweise der Ausweitung von Teilzeitbeschäftigung für Gefangene im Strafvollzug entgegen?



Wolfgang Jörg
Hubertus Kramer



Antwort

der Landesregierung vom 05. Januar 2009
- Drucksache 14/8240 [61 KB]

Die Justizministerin hat die Kleine Anfrage 2931 mit Schreiben vom 2. Januar 2009 namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zur Frage 1

66 Gefangene.

Zur Frage 2

267 Gefangene.

Davon waren 2 Arbeitsverweigerer, 1 Kranker, 33 Inhaftierte im Zu- oder Abgangsprozess sowie 45 nicht zur Arbeit verpflichtete Untersuchungsgefangene.

Die Justizvollzugsanstalt Hagen ist, soweit männliche erwachsene Strafgefangene untergebracht werden, nach dem Vollstreckungsplan zentral für das Einweisungsverfahren (§ 152 Abs. 2 StVollzG) zuständig. Ferner wird Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft sowie Zivilhaft an männlichen Erwachsenen vollzogen. Das vorgenannte Diagnoseverfahren steht im Strafhaftbereich im Vordergrund; die Verweildauer für das Einweisungsverfahren liegt in der Regel bei rund acht Wochen.

Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet. In diesem Bereich sind ebenfalls nur kurze Inhaftierungszeiten zu verzeichnen.

Bei dieser Vollstreckungszuständigkeit ist ein Arbeitseinsatz nur eingeschränkt möglich.

Zur Frage 3

Erhebungen liegen dazu nicht vor.

Zur Frage 4

Keine, s. o. Frage 2.

Zur Frage 5

Im Strafvollzug begegnet Teilzeitbeschäftigung folgenden Bedenken:

Der ständige Wechsel der Arbeitskräfte führt zu Qualitäts- und Quantitätseinbrüchen im Produktionsablauf der Betriebe.

Die Akzeptanz der Inhaftierten für eine Teilzeitbeschäftigung ist angesichts der dann nur noch äußerst niedrigen monatlichen Entlohnung gering. Der Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges Leben in Freiheit lässt sich nicht mehr wirksam vermitteln.

Bei einem Wechsel der inhaftierten Arbeitnehmer im Tages- oder Wochenrhythmus besteht die Gefahr, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Freistellung von der Arbeitspflicht und von Arbeitsurlaub bzw. die Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt nicht mehr oder nur unter eingeschränkten Bedingungen erfüllt werden können.

Im Einzelfall können bei einem Wechsel der inhaftierten Arbeitnehmer im Tages- oder Wochenrhythmus wegen der reduzierten anrechenbaren Arbeitszeiten auch die Anwartschaften für das Arbeitslosengeld nach dem SGB III nicht mehr erreicht werden.



Gleichwohl kann bei ausgesuchten Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der spezifischen Vollzugssituation des einzelnen Gefangenen die Einrichtung einer Teilzeitarbeitsbeschäftigung sinnvoll sein. In geeigneten Fällen wird sie praktiziert.



Kleine Anfrage 3051